Gute Wissenschaft

Das ISF München hat sich Regeln zur Sicherung guter Wissenschaft nach den Richtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft gegeben.

Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Vorbemerkung: Die folgenden Grundregeln guter wissenschaftlicher Praxis greifen die einschlägigen Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft von Januar 1998 auf und sind auf die Verhältnisse des ISF München als eines freien, außeruniversitären Forschungsinstituts abgestimmt.

I. Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

§ 1 Allgemeines

(1) Die folgenden Regeln für eine gute wissenschaftliche Praxis sollen dazu beitragen, die Qualität wissenschaftlicher Arbeit zu fördern und damit wissenschaftliches Fehlverhalten zu verhindern. Sie sind für alle in der Forschungsarbeit des Instituts für Sozialwissenschaftliche Forschung e.V. – ISF München Tätigen verbindlich.

(2) An eine gute wissenschaftliche Praxis sind die folgenden Anforderungen zu stellen:

1. Die WissenschaftlerInnen müssen bemüht sein, nach bestem Wissen und Gewissen ihre Untersuchungen nach dem neuesten Stand der Erkenntnis durchzuführen, womit die Kenntnis der aktuellen Literatur und der angemessenen Methoden verbunden sein muss. Alle benutzten Quellen müssen genannt werden.

2. Die eingesetzten Methoden und die Befunde müssen dokumentiert und für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden.

3. Wissenschaftliche Ergebnisse werden in Form von Publikationen der wissenschaftlichen Öffentlichkeit mitgeteilt.

4. Die disziplinbezogenen anerkannten Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit sind einzuhalten. Für alle MitarbeiterInnen gilt der Ethik-Kodex der Deutschen Gesellschaft für Soziologie (DGS) und des Bundesverbandes Deutscher Soziologen (BDS).

(3) Die vorliegenden „Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ sind allen MitarbeiterInnen des ISF München sowie allen wissenschaftlichen MitarbeiterInnen, mit denen das Institut Arbeits- oder Werkverträge abschließt, bekannt zu machen. Sie werden zum Bestandteil dieser und aller nachfolgenden Arbeits- oder Werkverträge. Alle wissenschaftlichen MitarbeiterInnen des ISF München erhalten ein Exemplar der Regeln; zudem werden sie auch ins interne Netz eingestellt sowie auf der Homepage des ISF München veröffentlicht.

§ 2 Die Projektteams

Die Aufgabe der Qualitätssicherung obliegt den Projektteams. Die Erfüllung dieser Aufgabe wird durch den Institutsrat einem Prozess von regelmäßigem Controlling und regelmäßiger Evaluation unterworfen. Die Projektleitung und damit verbundene Aufgaben der Detailaufsicht über die Forschungsarbeiten können an Mitarbeiter delegiert werden, die für jeweils ein konkretes Projekt mit dieser Aufgabe explizit beauftragt werden. Die Letztverantwortung für die Qualitätssicherung liegt beim Institutsrat. Es gehört zur Verantwortung der ProjektleiterInnen, die Zusammenarbeit und das Gesprächsklima zwischen den Projekten so zu fördern, dass der wechselseitige Austausch, die kritische Überprüfung und die kreative Integration von Forschungsergebnissen auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens stattfinden können. Die Forschungsprojekte werden hierbei durch institutsweite Forschungskolloquien und durch möglichst intensive Diskussionen von Forschungsanträgen und -ergebnissen unterstützt.

§ 3 Autorenschaft bei wissenschaftlichen Publikationen

(1) Sind an einer Forschungsarbeit oder an der Abfassung eines wissenschaftlichen Berichts mehrere Personen beteiligt, so kann als Mitautorin oder Mitautor nur genannt werden, wer wesentlich zur Fragestellung, zum Forschungsplan, zur Durchführung der Forschungsarbeiten, zur Auswertung oder Deutung der Ergebnisse sowie zum Entwurf oder zur kritischen inhaltlichen Überarbeitung des Manuskripts beigetragen hat. Eine nur technische Mitwirkung bei der Datenerhebung vermag eine Mitautorschaft ebenso wenig zu begründen wie allein die Bereitstellung von Finanzmitteln oder die allgemeine Leitung des Forschungsschwerpunktes, in dem die Forschung durchgeführt wurde. Gleiches gilt für das bloße Lesen des Manuskripts ohne Mitgestaltung des Inhalts. Fühlt sich eine Mitautorin oder ein Mitautor übergangen, kann sie oder er das Ombudsgremium (vgl. § 9) anrufen.

(2) Die Freigabe eines Manuskripts zur Veröffentlichung sollte von allen MitautorInnen bestätigt und – sofern von einem/einer oder mehreren von ihnen gewünscht – der Anteil der einzelnen Person oder des Projektteams dokumentiert werden. Sollte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Autorenschaft verweigern, kann ein Manuskript, das von ihm/ihr und anderen Mitgliedern eines Projektteams erarbeitet wurde, auch ohne die Nennung seines/ihres Namens veröffentlich werden. Werden im Manuskript unveröffentlichte Beobachtungen anderer Personen zitiert oder Befunde anderer Institutionen verwendet, so ist – vorbehaltlich anderer anerkannter fachwissenschaftlicherÜbung – deren schriftliches Einverständnis einzuholen.

(3) Durch das Einverständnis mit der Nennung als MitautorIn wird die Mitverantwortung dafür übernommen, dass die mitautorisierte Publikation wissenschaftlichen Standards entspricht. Dies gilt vor allem für den Bereich, für den eine Mitautorin oder ein Mitautor einen Beitrag geliefert hat; er/sie ist sowohl für die Korrektheit des eigenen Beitrags wie auch dafür verantwortlich, dass dieser in wissenschaftlich vertretbarer Weise in die Publikation eingebracht wird.

(4) Finden sich einzelne WissenschaftlerInnen ohne Einverständnis in einer Veröffentlichung als MitautorIn genannt und sehen sie sich zu einer nachträglichen Genehmigung außer Stande, so ist von ihnen zu erwarten, dass sie sich gegen ihre Aufnahme in den Autorenkreis bei der oder dem Hauptverantwortlichen und/oder bei der betreffenden Zeitschrift in ausdrücklicher Form verwahren. Unterlassen sie eine solche Distanzierung, so gilt dies als nachträgliche Genehmigung ihrer Aufnahme in den Autorenkreis mit entsprechender Mitverantwortung für die Veröffentlichung.

§ 4 Auswahl wissenschaftlichen Personals

Die Auswahl neu einzustellenden wissenschaftlichen Personals erfolgt ausschließlich nach Gesichtspunkten wissenschaftlicher Kompetenz der Bewerber und Bewerberinnen, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Entwicklungsperspektiven des Instituts.

§ 5 Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

Das ISF München betrachtet die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses als unverzichtbaren Teil guter wissenschaftlicher Praxis und bemüht sich, dieser Aufgabe im Rahmen der Möglichkeiten des Instituts nachzukommen. Zur Nachwuchsförderung gehört insbesondere, dass den jungen WissenschaftlerInnen durch die Leitung sowie durch erfahrenere Kolleginnen und Kollegen in kontinuierlicher Betreuung wissenschaftliche Qualifikationen und eine ethische Grundhaltung beim wissenschaftlichen Arbeiten vermittelt werden.

§ 6 Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten

Primärdaten eigener Erhebungen sowie die elektronischen Versionen von Veröffentlichungen werden auf haltbaren und gesicherten Trägern für zehn Jahre im Institut aufbewahrt.

II. Wissenschaftliches Fehlverhalten

§ 7 Wissenschaftliches Fehlverhalten von Wissenschaftlern

(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn von WissenschaftlerInnen im Bereich der Wissenschaft bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder deren Forschungstätigkeit in schwerer Weise beeinträchtigt wird. Dies gilt sinngemäß auch für technische MitarbeiterInnen.

(2) Als Fehlverhalten gelten insbesondere:

1. Falschangaben, nämlich

  • das Erfinden von Daten;
  • der Verfälschen von Daten (z. B. durch Auswählen und Nichterwähnen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu legen; durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung);
  • durch unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich vorsätzlich falscher Angaben zum Publikationsorgan und zu den angenommenen oder in Druck befindlichen Veröffentlichungen).

2. Die Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von anderen geschaffenes urheberechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze durch:

  • die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat);
  • die Nutzung von Forschungsansätzen und Ideen anderer ohne Quellenangabe (Ideendiebstahl);
  • die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft;
  • die Verfälschung des Inhalts;
  • die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist.

3. Die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis.

4. Die schwere Beeinträchtigung von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Geräten, Unterlagen, Hardware, Software oder sonstigen Sachen, die ein anderer zur Durchführung einer wissenschaftlichen Arbeit benötigt).

5. Die Beseitigung von Daten, soweit damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen § 1 Absatz 2 verstoßen wird.

§ 8 Mitverantwortung für Fehlverhalten

Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten im Sinne von § 7 kann sich unter anderem ergeben aus

  • einer aktiven Beteiligung am Fehlverhalten anderer,
  • einem Mitwissen um Fälschungen durch andere,
  • einer groben Vernachlässigung der Aufsichtspflicht (vgl. § 2).

§ 9 Informelle Konfliktregelung

Zur Beratung in Konfliktfällen guter wissenschaftlicher Praxis bestellt die Institutsversammlung des ISF München aus den MitarbeiterInnen zwei Ombudspersonen für zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die Ombudspersonen haben die Aufgabe, bei einem (artikulierten) Verdacht auf Verstoß gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis den Beteiligten – einzeln oder gemeinsam – als Ansprechpartner vertraulich und beratend zur Verfügung zu stehen – mit dem Ziel, den Konflikt intern und zunächst ohne Einleitung eines formellen Verfahrens zu lösen. Die MitarbeiterInnen haben das Recht, die Ombudsperson(en) bei Verstoß gegen diese Regeln in Anspruch zu nehmen, sie sind gleichzeitig verpflichtet, die Ombudsperson(en) von konkreten Anzeichen auf Verstoß gegen diese Regeln in Kenntnis zu setzen sowie den Ombudspersonen im Falle einer Untersuchung nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu geben. Hinweise werden auf Wunsch vertraulich behandelt. Die Ombudspersonen sind verpflichtet, den Hinweisen und Beschwerden innerhalb einer angemessenen Frist nachzugehen.

III. Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten

§ 10 Interne Schlichtung

Gelingt auf die nach § 9 beschriebene Weise keine Konfliktlösung, treten die Ombudspersonen als Gremium zusammen und bemühen sich um eine interne Schlichtung im Rahmen eines formalen Verfahrens nach §§ 11 und 12.

§ 11 Stellungnahme der Betroffenen

(1) Das Ombudsgremium gibt den vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen unverzüglich unter Nennung der belastenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer zu nennenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist für die Stellungnahme beträgt in der Regel zwei Wochen.

(2) Ohne ausdrückliches Einverständnis der Informierenden dürfen deren Namen den Betroffenen in dieser Verfahrensphase nicht offenbart werden; dies schließt eine einverständliche Gegenüberstellung nicht aus.

(3) Sowohl die vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen als auch die Ombudsperson selbst können Befangenheit einer Ombudsperson geltend machen. In diesem Fall scheidet diese Ombudsperson aus dem Ombudsgremium aus.

§ 12 Vorprüfung durch das Ombudsgremium

(1) Nach Eingang der Stellungnahme der Betroffenen oder nach Verstreichung der ihnen gesetzten Frist entscheidet das Ombudsgremium innerhalb von zwei Wochen darüber

  • ob das interne Verfahren unter Mitteilung der Gründe an die betroffenen und die informierenden Personen einzustellen ist, weil sich der Verdacht auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten nicht hinreichend bestätigt oder ein vermeintlich wissenschaftliches Fehlverhalten vollständig aufgeklärt hat oder das wissenschaftliche Fehlverhalten nicht schwerwiegend ist und die betroffenen Personen ihr Fehlverhalten eingeräumt haben oder
  • ob zur weiteren Aufklärung und Entscheidung die externe Ombudsperson einzuschalten ist; die Gründe hierfür sind schriftlich festzuhalten.

(2) Sind informierende Personen mit der Einstellung des internen Prüfungsverfahrens nicht einverstanden, so können sie ihre Einwände innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich dem Ombudsgremium vortragen. Dieses berät und entscheidet über die Einwände in entsprechender Anwendung von Absatz 1 nach nochmaliger Anhörung der Betroffenen.

§ 13 Externes Untersuchungsverfahren

(1) Für Fälle, in denen eine interne Schlichtung nicht möglich ist, tritt eine externe Ombudsperson in das Verfahren ein. Diese wird von der Institutsversammlung aus den Mitgliedern der Sektion Arbeits- und Industriesoziologie der Deutschen Gesellschaft für Soziologie gewählt. Die Entscheidung, ob ein gegebener Verstoß die Einschaltung der externen Ombudsperson erforderlich macht, trifft allein das interne Ombudsgremium. Es ist dabei an Weisungen der Institutsleitung nicht gebunden. Die externe Ombudsperson hat die Aufgabe, alle am Konflikt beteiligten Seiten zu hören und den Sachverhalt abschließend zu klären und gegebenenfalls dem Institutsrat Empfehlungen hinsichtlich von Sanktionen und Konsequenzen zu geben. Sowohl die externe Ombudsperson als auch die vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen können Befangenheit der externen Ombudsperson geltend machen. In diesem Fall ist ggf. eine erneute Wahl seitens der Institutsversammlung erforderlich.

(2) Die externe Ombudsperson führt eine förmliche Untersuchung durch. Sie kann im Einzelfall FachgutachterInnen aus dem Gebiet des zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhalts sowie ExpertInnen mit beratender Stimme hinzuziehen. Sie führt die Anhörung der Betroffenen in nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung durch. Sie hat nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln. Sie prüft in freier Beweisführung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Die beteiligten Personen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.

(3) Den von einem möglichen Fehlverhalten betroffenen Personen oder der betroffenen Arbeitsgruppe ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Betroffenen sind auf ihren Wunsch mündlich anzuhören; dazu können sie jeweils eine Person ihres Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Dies gilt auch für sonstige anzuhörende Personen.

(4) Die Namen der informierenden Personen sind den Betroffenen auf Antrag offen zu legen, wenn ihnen sonst keine angemessene Verteidigung möglich ist oder wenn die Glaubwürdigkeit und die Motive der informierenden Personen für die Aufklärung der Vorwürfe von wesentlicher Bedeutung sind. Den informierenden Personen ist die Offenlegung mitzuteilen.

(5) Die externe Ombudsperson berät das Ergebnis ihrer Untersuchung und mögliche Konsequenzen mit dem internen Ombudsgremium und dem Institutsrat.

(6) Sollte es nach dem in § 13 Abs. 1-4 beschriebenen Verfahren nicht gelingen, eine abschließende Klärung zwischen den Konfliktparteien herbeizuführen, hat der Institutsrat die in Frage kommenden rechtlichen Konsequenzen bzw. Sanktionen zu prüfen und ggf. einzuleiten.

§ 14 Betreuung von mitbetroffenen und informierenden Personen

(1) Nach Abschluss eines förmlichen Untersuchungsverfahrens sind die Personen, die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt wurden, im Hinblick auf ihre persönliche Würde und wissenschaftliche Integrität vor Benachteiligungen zu schützen.

(2) Dem Schutz der persönlichen und wissenschaftlichen Integrität der mitbetroffenen Personen kann durch eine schriftliche Erklärung durch den Institutsrat Rechnung getragen werden, dass der oder dem Mitbetroffenen kein wissenschaftliches Fehlverhalten (§ 7) oder keine Mitverantwortung hierfür (§ 8) anzulasten ist.

(3) Informierende Personen sind in entsprechender Weise vor Benachteiligungen zu schützen, wenn ihre Vorwürfe sich nicht als offensichtlich haltlos herausgestellt haben.

§ 15 Schlussbestimmung

Die Regeln treten nach Verabschiedung in der Institutsversammlung des ISF München am 29.7.2004 in Kraft.

Fassung vom 27.10.2005